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Bildungs- und Erholungswerk r.V.

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Mitgliedschaft :: Satzung

des Bildungs- und Erholungswerkes der Angehörigen des öffentlichen Dienstes r.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

der Verein führt den Namen „Bildungs- und Erholungswerk der Angehörigen des öffentlichen Dienstes r.V.“ (BEW), nachfolgend kurz „Verein“ genannt, und hat seinen Sitz in Hannover.

§ 2 Zweck des Vereins

1) Der Verein führt Maßnahmen zur sozialen und kulturellen Betreuung seiner Mitglieder und deren Familienangehörigen auf gemeinnütziger Grundlage durch.
Hierunter fallen insbesondere

a) Maßnahmen zur Förderung der Erholung
b) Maßnahmen zur Förderung der Weiterbildung
c) Durchführung kultureller Veranstaltungen

2) Zur Durchführung der gestellten Aufgaben dienen insbesondere

a) Pensionshäuser
b) Bildungsreisen und Seminarveranstaltungen
c) kulturelle Gemeinschaftsveranstaltungen auf Bezirksebene

3) Der Verein ist parteipolitisch sowie religiös neutral und selbstlos tätig.

§ 3 Mitglieder

Mitglieder des Vereins können alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes einschließlich der Versorgungsempfänger und Rentner, deren Hinterbliebene sowie alle an den Zielsetzungen des § 2 interessierten Personen werden.

Juristische Personen mit Dienstherrenfähigkeit können fördernde Mitglieder werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

§ 4 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod

b) durch Austritt, der spätestens bis zum 30. September des Jahres schriftlich dem Vorstand oder dem zuständigen Bezirksvorstand erklärt werden muss und zum Schluss des Kalenderjahres wirksam wird.

c) durch Ausschluss, der durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung erfolgt, wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder schuldhaft gegen dessen Belange verstößt, insbesondere, wenn es den satzungsmäßigen oder sonstigen dem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dem Auszuschließenden ist vor dem Beschluss Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss ist der Einspruch innerhalb eines Monats zulässig, über den Vorstand und Delegiertenversammlung gemeinsam entscheiden. Der Vorstand kann in besonderen Ausnahmefällen auf die Einhaltung der Kündigungsfrist verzichten.

§ 6 Geschäftsjahr

1) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

§ 7 Beiträge

1) Die Beiträge sind kalenderjährlich im Voraus zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Delegiertenversammlung festgesetzt.

2) Beim Eintritt in den Ruhestand oder bei Beginn des Rentenbezuges ändern sich die Beiträge nicht.

3) Eine Rückzahlung von Beiträgen findet nicht statt.

§ 8 Bezirkliche Gliederung

Der Verein ist entsprechend den Erfordernissen in Bezirke gegliedert. Die Mitgliederzählung ist durch den Vorstand nach dem Stand vom 1. Januar jedes Jahres vorzunehmen. Die Bezirksaufteilung erfolgt durch die Delegiertenversammlung.

§ 9 Organe

1) Organe des Vereins sind

a) die Bezirksmitgliederversammlungen
b) die Bezirksvorstände
c) die Delegiertenversammlung

d) der Vorstand

2) Mitglieder eines Organs dürfen nur ordentliche Vereinsmitglieder sein. Personalunion zwischen Mitgliedern des Vorstandes gem. Abs. 1 d, und der Delegiertenversammlung ist nicht zulässig.

3) Die Wahl in die Delegiertenversammlung und in den Vorstand soll eine mindestens dreijährige Mitgliedschaft im BEW voraussetzen.

§10 Bezirksmitgliederversammlungen

1) Mitgliederversammlungen auf Bezirksebene finden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich statt. Sie werden durch den Vorsitzenden des Bezirksvorstandes und im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen.

2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen.

3) Der Mitgliederversammlung fallen insbesondere folgende Aufgaben zu:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Bezirksvorstandes
b) Wahl des Bezirksvorstandes
c) Wahl der Delegierten nach § 12

4) Für die Delegierten ist eine entsprechende Anzahl von Vertretern zu wählen.

5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die jeweils von zwei anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und dem Vorstand innerhalb von vier Wochen nach der Versammlung zuzuleiten ist.

§11 Bezirksvorstand

1) Der Bezirksvorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden
b) seinem Stellvertreter
c) dem Schriftführer

die für die Dauer von vier Jahren zu wählen sind. Der Bezirksvorstand kann durch die Wahl von Beisitzern erweitert werden.

Die Vorstandsmitglieder sind entsprechend den auszuübenden Funktionen namentlich zu wählen.

2) Scheidet ein Mitglied des Bezirksvorstandes während der Amtszeit aus, erfolgt die Nachwahl für den Rest der Wahlzeit in der nächsten Bezirksmitgliederversammlung.

3) Der Bezirksvorstand führt die Geschäfte des Bezirks. Er erledigt alle Aufgaben im Bezirk, die nicht zentral vom Vorstand wahrgenommen werden können.

4) Der Bezirksvorstand wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen.

5) Der Bezirksvorstand beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

6) Über die Sitzungen des Bezirksvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und dem Vorstand innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zuzuleiten ist.

§ 12 Delegiertenversammlung

1) Die Delegiertenversammlung besteht aus den Vertretern der Bezirke, die für je angefangene 450 Mitglieder einen Delegierten entsenden. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre.

2) Die Delegiertenversammlung wählt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus ihrer Mitte den Delegiertenvorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen.

3) Die Delegiertenversammlung wird von ihrem Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter jährlich einmal schriftlich einberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Delegierten oder der Vorstand unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung beim Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung bei seinem Stellvertreter schriftlich beantragt.

4) Die Delegiertenversammlung ist zuständig für

a) Erwerb, Vermietung, Verpachtung und Veräußerung von Liegenschaften
b) Entgegennahme des Geschäftsberichts und des Berichts der Revisoren
c) Genehmigung der Jahresabschlüsse
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Vorstandes
f) Bestellung der Revisoren
g) Entgegennahme und Beschlussfassung über gestellte Anträge, die mindestens zwei Wochen vorher der Delegiertenversammlung und dem Vorstand einzureichen sind.
h) Satzungsänderungen

5) Die Delegiertenversammlung ist in der Regel vier Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Sie wird vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt so ist erneut eine Delegiertenversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann durch die erschienenen Delegierten für alle Entscheidungen, mit Ausnahme der Satzungsänderungen, beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen. In dringenden und eilbedürftigen Fällen sind abweichend von § 32 Abs. 2 BGB, Mehrheitsentscheidungen im Umlaufverfahren zulässig. Vorschläge zur Wahl des Vorstandes sollen von den Bezirksversammlungen und den Mitgliedern der Delegiertenversammlung bis 2 Wochen vor dem Wahltermin bei dem Vorsitzenden der Delegiertenversammlung eingebracht werden.

6) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, an der Delegiertenversammlung teilzunehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

7) Über die Delegiertenversammlung ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem von der Versammlung gewählten Schriftführer zu unterzeichnen und allen Beteiligten innerhalb eines Monats zuzustellen ist.

§ 13 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, die von der Delegiertenversammlung entsprechend den auszuübenden Funktionen namentlich zu wählen sind. Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) dem Vorsitzenden
b) einem Stellvertreter
c) dem Schatzmeister

Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt vier Jahre.

2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Wahlzeit durch die nächste Delegiertenversammlung.

3) Die Berufung von Fachreferenten wie

a) Organisation und Verwaltung
b) Bauwesen
c) Bildungsreisen

ist zulässig. Die Fachreferenten nehmen nach dem jeweiligen Erfordernis an den Sitzungen des Vorstandes teil. Sie haben kein Stimmrecht. Die Fachreferenten sind berechtigt, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches Vorgänge zu bearbeiten und die Ergebnisse dem Vorstand zu berichten.

4) Mitglieder des Vorstandes können durch die Delegiertenversammlung mit Zweidrittel Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder abgewählt werden.

5) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, nach Bedarf, jedoch mindestens viermal im Jahr, einberufen.

6) Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

7) Zu den Vorstandssitzungen sind der Vorsitzende der Delegiertenversammlung bzw. sein Stellvertreter einzuladen. Sie haben kein Stimmrecht.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist zuständig für

a) die laufende Geschäftsführung
b) die Vorbereitung, Beschlussfassung und Durchführung der nach § 2 Abs. 1 Buchst. a bis c erforderlichen Maßnahmen
c) die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung
d) die Einstellung und Entlassung von hauptamtlichen Kräften
e) die Vermögensverwaltung
f) die Aufstellung der Jahresabschlüsse und der Vermögensübersicht.

2) Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften sind innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung allen Delegierten, den Bezirksvorsitzenden und den Revisoren zuzuleiten.

3) Die Vorsitzenden der Bezirke oder deren Vertreter sind zweimal jährlich zum Informationsaustausch einzuladen.

§ 15 Revisoren

1) Die Delegiertenversammlung wählt auf Vorschlag der in § 9 bezeichneten Organe Revisoren, die weder der Delegiertenversammlung noch dem Vorstand angehören dürfen.

2) Die Revisoren arbeiten unabhängig und sind nicht weisungsgebunden. Art und Umfang des Prüfungsgebietes werden durch von der Delegiertenversammlung und dem Vorstand gemeinsam zu beschließenden Richtlinien geregelt.

§ 16 Vertretung nach außen

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch seinen Stellvertreter vertreten. Bei Rechtsgeschäften und finanziellen Angelegenheiten ist die Mitzeichnung des Schatzmeisters erforderlich.

§ 17 Ehrenamtliche Tätigkeit

1) Die Mitglieder der Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Die im Interesse des Vereins aufgewendeten Auslagen werden erstattet.

2) Weder ehrenamtliche noch hauptamtliche Mitarbeiter dürfen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 18 Auflösung des Vereins

1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln aller Delegierten in einer zu diesem Zwecke einzuberufenden Delegiertenversammlung.

2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins beschließt die Delegiertenversammlung über die Verwendung des verbleibenden Vermögens.

§ 19 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Delegierten.

§ 20 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde durch die Delegiertenversammlung des Bildungs- und Erholungswerkes der Angehörigen des öffentlichen Dienstes r.V., Sitz Hannover, am 15.01.2013 beschlossen. Die Satzung tritt mit Wirkung vom 15.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

Genehmigt am 14.05.2013 von der Landeshauptstadt Hannover, Büro Oberbürgermeister, Bereich Recht.

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